Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
Capital Baustoffe GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung – auch für alle künftigen Geschäfte – mit dem Kunden.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angaben auf der Website, in Preislisten, Prospekten, Katalogen und ähnlichen Medien in Bezug auf Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sowie sonstige Leistungen von uns sind grundsätzlich freibleibend.

(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die unseren Vertragsangeboten zugrunde liegen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Waren liefern wir in branchenüblichen Verpackungen. Sonderverpackungen und Paletten sowie Versandkosten und sonstige Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Rücknahme von Pfandpaletten erfolgt eine Gutschrift unter Abzug der Handling-Kosten.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zu dem dann geltenden Umsatzsteuersatz gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Für die Berechnung des Skontobetrages ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht, Palettenpfand und Dienstleistungen maßgeblich. Ansprüche des Kunden auf Skonto können nicht geltend gemacht werden, solange Zahlungsverzug des Kunden vorliegt.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die von uns mitgeteilten Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindlich.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Vereinbarte Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, insbesondere wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.

(3) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer; es sei denn die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten.

(4) Sofern die Nichteinhaltung der Liefertermine und -fristen zurückzuführen ist auf unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, die wir auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Terrorakte, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie sonstige Störungen oder Verzögerungen, so verlängern sich die Liefertermine und -fristen angemessen und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei unseren Vorlieferanten oder Sub-Unternehmern eintreten.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf Transportfahrzeuge geladen worden ist.

(3) Bei Transportschäden ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Aufnahme bei dem Transportunternehmen sowie den entsprechenden Stellen zu veranlassen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns über Transportschäden unverzüglich zu informieren.

(4) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts geregelt ist.

(5) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Kunden versichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Eine Verpflichtung für uns zur Versicherung kann daraus nicht hergeleitet werden.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ungeachtet der Verpflichtung nach § 377 HGB hat uns jeder Kunde Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen bei erkennbaren Mängeln ab Erhalt der Ware, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

(2) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(10) Die Verjährungsfrist im Fall nach dem vorstehenden Absatz (9) gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 478, 479 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt, und im Übrigen bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung der Haftung nach vorstehendem Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) vor. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlungen der Schuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inklusive Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist; die Abtretung nehmen wir schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist, kein außergerichtliches Gläubigervergleichsverfahren eingeleitet wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Ist der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die durch die Ausübung des Rücktritts entstehenden Kosten – vor allem für Transport und Lagerung – trägt der Kunde, soweit wir die Herausgabe der Vorbehaltsware mit angemessener Frist angedroht haben. Im Fall der Zurücknahme der Vorbehaltsware erteilen wir dem Kunden eine Gutschrift in Höhe des Zerschlagungswertes, der hiermit auf 20 % des Netto-Faktorenwertes vereinbart wird. Soweit die Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme tatsächlich einen höheren Marktwert hatte, so ist dieser anzusetzen.

(8) Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf sowie der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware (inklusive Umsatzsteuer) an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Wir ermächtigen den Kunden bis auf Widerruf, die an uns abgetretene Forderung auf Rechnung von uns in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns gegenüber zu machen und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen uns zur Verfügung zu stellen. Auch ist er verpflichtet, dem Schuldner auf Verlangen unsererseits die Abtretungen anzuzeigen. Die Forderungsabtretungen gemäß der vorbezeichneten Regelung dienen zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Anwendbares Recht

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden die Gerichte an unserem Geschäftssitz ausschließlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes, an seinem Wohnsitzgericht oder an anderen Gerichtsständen, die nach allgemeinem Recht begründet sind, zu verklagen.

(2) Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

§ 10 Datenschutz

(1) Wir verarbeiten Daten des Kunden, soweit der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat oder dies für die Ausführung und Abwicklung des jeweils geschlossenen Vertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Wir geben die für die Vertragserfüllung notwendigen persönlichen Daten des Kunden nur in dem Umfang an Dritte weiter, wie es zur Auftragsabwicklung erforderlich ist oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Wir überprüfen die Bonität des Kunden, indem wir entweder der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden oder der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Friedensallee 25, 22763 Hamburg (beide zusammen „Kreditversicherer“), Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Vertrages übermitteln und auch Auskünfte über den Kunden von den Kreditversicherer erhalten, soweit dies nach Abwägung unserer Interessen mit ihrem Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung zulässig ist.

(3) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Datenschutz verweisen wir auf unser Merkblatt „Hinweise zum Datenschutz“. Das Merkblatt wird Ihnen auf Wunsch an unserem Geschäftssitz ausgehändigt. Sie können die Datenschutzerklärung auch auf der Seite http://capital-baustoffe.de/datenschutz/ einsehen.